Die nachstehende Satzung ist für jedermann mit der Maßgabe frei
benutzbar, dass keine Gewähr auf Vollständigkeit oder juristische
Korrektheit übernommen werden kann.
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 NAME UND SITZ
§ 2 ZWECK
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
§ 6 WAHL- UND STIMMRECHT
§ 7 WIRTSCHAFTSFÃœHRUNG
§ 8 ORGANE DES VEREINS
§ 9 VORSTAND
§ 10 HILFSORGANE
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 12 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÃœSSEN
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 14 AUSTRITT AUS DEM STFV
§ 15 SCHADENSHAFTUNG
§ 16 SCHIEDSGERICHT
§ 17 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen „TFF Burbach“ und hat
seinen Sitz
im „ Gasthaus Schank, In den Hanfgärten 4, 66115
Saarbrücken“.
2. Der Verein hat sein Vereinslokal im „Gasthaus
Schank“.
3. Ein Wechsel des Spiellokals einer Mannschaft kann von den
aktiven Spielern der Mannschaft mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 2 ZWECK
1. Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern sachgerechten Sport
zu ermöglichen durch:
a) Organisation und Durchführung des Tischfußballspieles nach
einheitlichen Regeln.
b) Wahrung, Förderung und Ãœberwachung der sportlichen Disziplin
innerhalb seines Wirkungsbereiches.
2. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen
Tischfußballverbandes e.V. mit Sitz in Tholey.
4. Der Verein ist bestrebt, den Gemeinschaftsgeist und die
Sportkameradschaft durch freiwillige Unterordnung unter die
geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetze zu fördern.
5. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen seiner
Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung
gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und
Organisationen.
6. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung
bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine
Mitglieder.
7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein nimmt den zum Mitglied auf, der Ziele und Aufgaben
des Vereins mit zu tragen bereit ist. Der Antrag auf Aufnahme ist
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Lehnt der Vorstand
den Aufnahmeantrag ab, so hat er auf Antrag des Betroffenen die
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet endgültig.
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben, d.h. am
Spielbetrieb teilnehmen oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind.
b) Passive Mitglieder die bereit sind, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern.
c) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
d) Fördernde Mitglieder.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des
Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
a) Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem 1.
Vorsitzenden des Vereins zu erklären.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres
zulässig. Wird ein Austritt zu einem früheren Termin erklärt, so
entbindet dies ausdrücklich nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres.
Als Erklärung des Austritts aus dem Verein ist zu behandeln, wenn
ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate in
Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit einmal schriftlich gemahnt
wurde und auch auf eine zweite schriftliche Mahnung die rückständigen
Mitgliedsbeiträge nicht binnen 14 Tagen bezahlt.
b) Ausschluss
Ein Mitglied kann nur aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnungen
des Vereins verstößt, oder
schwer gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht beachtet, oder
sich grob unsportlich verhält.
Ãœber den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder nach
vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds.
Der Beschluß ist innerhalb von 14 Tagen dem Betroffenen unter
Angabe der Gründe mit Einschreibebrief zuzustellen.
c) Löst sich der Verein auf, so endet automatisch die
Mitgliedschaft.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
a) Die Beiträge und alle hiermit verbundenen Modalitäten werden
durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch
berechtigt, die Erhebung außerordentliche Beiträge festzusetzen.
b) Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und fördernde Mitglieder
i.S.d. § 3 Abs. 2 d) dieser Satzung sind von der Entrichtung der
Beiträge befreit.
2. Die Rechte des Mitgliedes ruhen, wenn es länger als 6 Monate
mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§ 6 WAHL- UND STIMMRECHT
1. Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes
Mitglied i.S.d. § 3 dieser Satzung.
2. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied nach vollendetem 18.
Lebensjahr.
§ 7 WIRTSCHAFTSFÃœHRUNG
1. Für jedes Geschäftsjahr ist eine Jahresabrechnung durch den
Vorstand aufzustellen. Geschäftsjahr ist grundsätzlich das
Kalenderjahr. Durch Terminsetzung der Mitgliederversammlung ist die
Jahresabrechnung auf den Zeitraum zwischen zwei Mitgliederversammlungen
zulässig.
2. Der Kassenwart ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
für die ordnungsgemäße Führung der Kasse des Vereins verantwortlich.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 9 VORSTAND
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:dem 1. Vorsitzendendem 2.
Vorsitzendendem 1. Spielführer I Mannschaftdem 2. Spielführer I
Mannschaftdem 1. Spielführer II Mannschaftdem 2. Spielführer II
Mannschaftdem Schriftführerdem Kassiererdem Alterspräsident
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme der
Spielführer, welche auf die Dauer von 1 Jahr gewählt werden, von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an
gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner
Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist
zulässig.
3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist ohne den
anderen berechtigt, den Vorstand zu vertreten. Für das Innenverhältnis
wird bestimmt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur
vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die
Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich, persönlich oder fernmündlich einzuberufen.
5. Der Vorstand beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes
vorsieht, mit einfacher Mehrheit und ist beschlußfähig bei Anwesenheit
von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der
Amtsperiode wird eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode in der
nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Der Vorstand ist jedoch
berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied kommissarisch zu berufen.
7. Außer den in dieser Satzung ausdrücklich genannten gehören
die folgenden Aufgaben in die Verantwortung des Vorstandes:die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlungen von Anregungen der Mitglieder.die Bewilligung von Ausgaben;
sofern dies nicht anders geregelt ist.die Planung, Organisation und
Durchführung aller Vereinsaktivitäten.
8. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich
für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben
des Vorstandes werden durch seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich
erledigt.
9. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind im einzelnen:
a) Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins
verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und
leitet die Sitzungen und Versammlungen.
b) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden
bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im
Verhinderungsfall.
c) Dem Spielführer obliegt die Erstellung der
Mannschaftsaufstellung zu den jeweiligen Verbands- u.
Freundschaftsspielen. Er gibt Anweisungen zum organisatorischen Ablauf
und zur Taktik dieser Spiele und führt insbesondere die unerfahreneren
Spieler durch seine Vorbildfunktion zu einem erfolgreichen Spiel. Der
Spielführer ist für die formgerechte Erstellung der Spielberichte
deren Weiterleitung an den Klassenleiter und Archivierung der
Abschriften verantwortlich.
d) Der stellvertretende Spielführer unterstützt den Spielführer
bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im
Verhinderungsfall.
e) Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins,
fertigt die Protokolle und Einladungen und führt die Mitgliederliste
des Vereinsarchivs.
f) Der Kassierer verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluß
auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der
Bücher und Belege geprüft.
§ 10 HILFSORGANE
1. Als Hilfsorgane ohne Vorstandszugehörigkeit werden von der
Mitgliederversammlung gewählt:
a) 2 Spielwarte
Die Spielwarte sind für den ordnungsgemäßen Zustand und die
regelmäßige Wartung der Spielgeräte verantwortlich.
b) 2 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben sich vor Ablauf der Rechnungsperiode mit
dem Kassierer über einen Prüfungstermin zu einigen. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassierers.
Die Kassenprüfer werden grundsätzlich für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Es ist jedoch durch den Turnus der Wahl
sicherzustellen, daß nicht die selben Kassenprüfer, zwei
aufeinanderfolgende Jahre prüfen.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst nach Beendigung der
laufenden Verbandssaison, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn esder Vorstand beschließt oderwenn es 1/3 der Mitglieder
schriftlich (Unterschriftenliste) unter Angabe von Gründen beim
Vorsitzenden beantragen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den
Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
5. Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich mit
Begründung, spätestens 3 Tage vor dem Tagungstermin, beim Vorsitzenden
eingereicht werden.
6. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand.
7. Die Mitgliederversammlung ist, soweit diese Satzung nichts
anderes besagt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle den Verein
berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist
berechtigt Beschlüsse des Vorstandes zu überprüfen und aufzuheben.
9. Sie beschließt über die Satzung, Beiträge,
Wirtschaftsführung und Ehrenordnung des Vereins. Sie nimmt den
jährlichen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes
entgegen und faßt über ihn Beschluß. Sie beschließt über die
Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung tätigt die Wahlen.
Sie kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des
Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.
10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet
grundsätzlich Ablehnung.
11. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden in je einem
besonderen Wahlgang mit absoluter, die anderen Vorstandsmitglieder
gegebenenfalls gemeinsam mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wenn bei der Wahl des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden die
absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person entfällt, findet eine
Stichwahl unter den beiden Personen statt, die im 1. Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet unter der
Leitung eines von der Versammlung gewählten Versammlungsleiters statt.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der 1. Vorsitzende.
12. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit
einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschließen.
§ 12 PROTOKOLLIERUNG VON BESCHLÃœSSEN
1. Ãœber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen wenn esder Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller
seiner Mitglieder beschlossen hat odermindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung schriftlich beim
Vorsitzenden gefordert haben.
3. Der Beschluß auf Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
¾ der Stimmberechtigten gefaßt werden. Sind in der 1.
Mitgliederversammlung nicht mindestens ¾ aller Stimmberechtigten
erschienen, so ist binnen 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung
einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von
¾ der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden kann.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder
verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr
sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die mit der
Abwicklung der Geschäfte des Vereins Beauftragten zu zahlen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
„Jörg Ruppenthal“, der/die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 14 AUSTRITT AUS DEM STFV
1. Der Austritt aus dem STFV kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Austritt des Vereins aus dem
STFV“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen wenn esder Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller
seiner Mitglieder beschlossen hat odermindestens 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung schriftlich beim
Vorsitzenden gefordert haben.
3. Der Beschluß auf Austritt kann nur mit einer Mehrheit von
¾ der Stimmberechtigten gefaßt werden. Sind in der 1.
Mitgliederversammlung nicht mindestens ¾ aller Stimmberechtigten
erschienen, so ist binnen 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit einer Mehrheit von
¾ der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden kann.
§ 15 SCHADENSHAFTUNG
1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß
berufener Vertreter, durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, einem
Dritten zufügt.
§ 16 SCHIEDSGERICHT
1. Bei Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern
untereinander oder zwischen den Mitgliedern und dem Verein oder seiner
Organe über die Auslegung oder die Gültigkeit der Satzungsschrift oder
den Vollzug von Mitgliederversammlungsbeschlüssen entstehen,
entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, soweit
nicht im Gesetz oder in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.
2. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem
Obmann.
Mit der Anzeige einer Partei, daß sie das Schiedsgericht anrufen
wolle, ist die Benennung eines Schiedsrichters binnen zwei Wochen zu
verbinden. Mehrere untereinander einige Parteien gelten als eine Partei.
Kommt die andere Partei dieser Pflicht nicht nach, so ist der Präsident
des Saarländischen Tischfußballverbandes zu ersuchen, den zweiten
Schiedsrichter zu benennen. Entsprechendes gilt, wenn ein bereits
ernannter Schiedsrichter wegfällt.
3. Die beiden Schiedsrichter bestimmen übereinstimmend den Obmann.
Dieser muß die Befähigung zum Richteramt haben. Kommt eine Einigung
innerhalb drei Wochen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters nicht
zustande, so haben die Schiedsrichter den Landgerichtspräsidenten in
Saarbrücken um die Benennung eines geeigneten Obmanns zu ersuchen.
4. Für die Ablehnung der Schiedsrichter oder des Obmannes gelten
die Vorschriften des § 42 Zivilprozeß über die Ablehnung eines
Richters entsprechend.
Ein Schiedsrichter oder der Obmann sind insbesondere dann als
befangen anzusehen, wenn sie zu einer der Parteien in einem ständigen
Geschäftsverhältnis stehen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet unter dem Vorsitz des Obmannes;
die beiden Schiedsrichter sollen ihre Stellungnahme zuerst abgeben.
Im übrigen sind für das Verfahren vor dem Schiedsgericht die
Vorschriften der §§ 1034 ff der Zivilprozeßordnung
maßgebend. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig; es entscheidet
auch über den Streitwert und darüber, wer die Kosten des Verfahrens
trägt. Vor Festsetzung des Streitwertes muß den Parteien aber
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Schiedsgericht hat
nach materiell geltendem Recht zu entscheiden. Es entscheidet mit
einfacher Mehrheit; notfalls gilt § 96 GVG.
§ 17 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Satzung wurde einstimmig durch die Mitgliederversammlung vom
12.05.05 angenommen:
Der Vorstand trifft sich zu keinem bestimmten Termin. Es werden nur
Vorstandssitzungen einberufen wenn hierfür eine Notwendigkeit
besteht.
Unsere Jahreshauptversammlung findet normalerweise immer im Januar
statt.
Anträge können gern auch per Mail bis zu 21 Tage vorher gestellt,
satzungsgemäß laden wir 14 Tage vorher ein. Dringende Themen können
unter Sonstiges auch innerhalb der Sitzung angesprochen werden. Die
Tagesordnung wird rechtzeitig auch hier auf der Vereinsseite
veröffentlicht.